Testament in Spanien für Deutsche: EU-Erbrechtsverordnung und Rechtswahl
Bei Deutschen mit Wohnsitz, Immobilie oder sonstigem Vermögen in Spanien sollte ein Testament nicht isoliert betrachtet werden. Seit 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen wesentlich, welches Erbrecht Anwendung findet.
Den gewöhnlichen Aufenthalt ernst nehmen
Nach den Informationen des Auswärtigen Amts richtet sich die Rechtsnachfolge bei Erbfällen ab dem 17. August 2015 grundsätzlich nach dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser ist nicht automatisch identisch mit dem melderechtlichen Wohnsitz.
Eine Rechtswahl kann entscheidend sein
Wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebt und deutsches Erbrecht auf den Nachlass anwenden lassen möchte, kann nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich eine entsprechende Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen treffen.
Deutsches und spanisches Testament gemeinsam prüfen
Existieren Dokumente in beiden Ländern, sollten sie nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Entscheidend ist, ob sie sich ergänzen, überschneiden oder möglicherweise spätere Verfügungen frühere Regelungen beeinflussen.
Die Verordnung regelt nicht die Erbschaftsteuer
Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Erbrechtsverordnung das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht regelt. Erbrecht und Steuer müssen deshalb getrennt, aber koordiniert geprüft werden.
Spanische Vermögenswerte praktisch vorbereiten
Auch bei klarer erbrechtlicher Lage müssen spanische Vermögenswerte administrativ abgewickelt werden. Dazu können Erbnachweis, Steuer, Notar, NIE und Grundbuch gehören.
Häufige Fragen
Gilt für Deutsche in Spanien automatisch deutsches Erbrecht?
Nein. Bei Erbfällen ab 17. August 2015 knüpft die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, sofern keine wirksame Rechtswahl oder andere relevante Regelung eingreift.
Kann ich deutsches Erbrecht wählen?
Nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung kann grundsätzlich das Recht des Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Die konkrete Gestaltung sollte rechtlich geprüft werden.
Regelt die EU-Erbrechtsverordnung auch die spanische Erbschaftsteuer?
Nein. Nach den Informationen des Auswärtigen Amts wird das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von der EU-Erbrechtsverordnung nicht geregelt.
Offizielle Quellen
- Auswärtiges Amt · Häufige Fragen zu Erbschaftsangelegenheiten in Spanien →
- Agencia Tributaria · Erbschaft- und Schenkungsteuer für Nichtresidenten →
Allgemeine Information. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen hängen Erbrecht, Steuer, Unterlagen und Zuständigkeit vom konkreten Sachverhalt ab.
